Hier muss ich dem Aufsichtsrat bzw. Grethlein Recht geben.
§ 16 Ziff. 14 der Satzung:
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Der Aufsichtsrat ist zur Berichterstattung in der Mitgliederversammlung
über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Vereins und der Vorstandstätigkeit verpflichtet.
Ferner gibt der Aufsichtsrat eine Empfehlung zur Entlastung
des Vorstands gegenüber der Mitgliederversammlung ab.
Der Aufsichtsrat unterliegt hierbei nicht den Weisungen der
Mitgliederversammlung.
Grethlein hat erwähnt, der Aufsichtsrat sieht keine Grundlage für Regressansprüche gegen die ehemaligen Vorstände. Wenn man dies zugrundelegt -die Richtigkeit der Aussage kann man von aussen mangels Sachverhaltskenntnissen im einzelnen nicht überprüfen-, ist es nur konsequent, der Mitgliederversammlung die Empfehlung zur Entlastung des Vorstands zu geben.
Würde der Aufsichtsrat dagegen die Frage der Regressansprüche anders bewerten, müsste er die Nichtentlastung empfehlen.