Heute steht ein Artikel in der NN bezgl. Investor der angbl. gefunden wurde.
Beiträge von Cluboholic
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Nimm 3 zahl zwei ist doch der Stadionknüller
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Schon gut ich halt mich raus.
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Hier ist die Aktiva der Bilanz:
Anlagevermögen 19,3 Mio
Immobilien/Sachanlagen 9,3 Mio
Spielerwerte 6,7 Mio
Finanzanlagen 3,3 MioUmlaufvermögen 8,8 Mio
FLL/sonst. VG 5,2 Mio
Liquide Mittel 3,6 MioARAP 0,6 Mio
neg. EK 1,2 Mio
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Zitat von emilou
Okay, jetzt versteh ich, glaub ich. Man verwendet einfach verschiedene Begriffe für Schulden und damit kann man dann in der Bilanz den Schuldenabbau dokumentieren, obwohl man doch wesentlich mehr hat?
Hast du noch in Erinnerung, wieviel Verbindlichkeiten unser Verein am Ende der Saison ausgewiesen hat? Waren das wesentlich mehr als die 5 oder 6 Millionen für die Fananleihe?Die laufenden Verbindlichkeiten beliefen sich auf 18,8 Mio. Dazu kommen die Rückstellungen von 3,0 Mio € wovon ein Teil lt. Woy jedoch nicht eingetroffen ist und aufgrund des Vorsichtsprinzip eingestellt wurden.
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Martin Bader hat vielleicht schon öfters unterschrieben
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Zum Glück haben wir denen noch den Mössmer abgekauft
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Geht wieder
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Hanns-Thomas Schamel hat auch unterschrieben. Ob das der richtige war?
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Freund holt Gesamtweltcup :hoch:
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Tor für Juve
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Zitat von Joey
wir streichen Einnahmen und schreiben sie ins nächste Jahr, lieber 2x ne schwarze null, als 1x plus!
Ahnung von Bilanzierung? Ich sage NEIN -
Hat seinen Vertrag vorzeitig verlängert.
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Zitat von Stevie-B1980
Will jetzt nicht in meinem ersten Post oberlehrerhaft rüberkommen, aber für die Einkommensteuer der Spieler kommt es sehr wohl darauf an, wann das Gehalt zugeflossen ist...siehe § 11 Abs. S.1 EStG.
Im übrigen muss das Zuflussprinzip vom Realisationsprinzip getrennt werden (bei dem wie von dir geschrieben der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung maßgeblich ist). Das Zuflussprinzip dient der vereinfachten Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung und einer anschaulichen Darstellung der Liquidität des Unternehmens. Wird die Gewinnermittlung hingegen über einen Betriebsvermögensvergleich durchgeführt, kommt dem Zuflussprinzip dahingehend keine Bedeutung zu.
Es gibt aber Ausnahmen vom Zuflussprinzip des § 11 EStG und zwar bei Gehälter. Siehe § 38 a EStG: Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
Und ich hab das Realisationsprinzip im obigen Post nur für die Zuordnung der Gehälter in der GuV erwähnt und nicht für den Zufluss der Gehälter bei den Spieler. Also wenn du schon kritisierst dann bitte lese den Post richtig.
Hier nochmal ein Beispiel:
(1) Der laufende Arbeitslohn für Dezember 01 wird im Januar 02 ausgezahlt. Das Gehalt ist als laufender Arbeitslohn dem Kj. 01 zuzurechnen, auch wenn es erst im Jahr 02 zufließt.