Zitat von kopAlles anzeigenper se nicht. Hängt aber auf jeden Fall von deiner Strafe ab und weniger ob du Erst/Zweit oder ähnlicher Täter bist. Eine Gleichung Ersttäter = Bewährung gibt es nicht!
Liegt die Freiheitsstrafe nicht über sechs Monaten und erscheint die Prognose günstig, so ist die Strafe zwingend zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB).
Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist die Aussetzung zusätzlich zum Vorliegen der Prognose davon abhängig, dass die „Verteidigung der Rechtsordnung“ die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Hier wird demnach auf den Gedanken der Generalprävention abgestellt.
Bei Freiheitsstrafen über zwölf Monaten bis zu zwei Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Prognose günstig ist, die Verteidigung der Rechtsordnung dem nicht entgegensteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB).
Und es kann schon gut möglich sein das sein "würgen" nicht nachzuweisen gewesen wäre, sagt dir der Richter aber klipp und klar was dir droht und wo die Reise auf jeden Fall hingeht kann dir dein Anwalt schon mal raten "das kleinere Übel" zu wählen!
isso... und ich denke wenn das "würgen" nachweisbar gewesen wäre, dann hätts auch keinen deal gegeben!