• Zitat von clubfanatiker

    Mir schon langsam egal, ob er kommt oder ein anderer.

    Ich bekomm ja nicht mal die Nachnamen bei der Mannschaftsaufstellung seit letzten Jahr hin, wie kann ich mir dann die neuen Sepsi, diesen laugson und Kutsche merken.

    Sorry aber das ist jetz absoluter blödsinn. :schaem:
    Was hat das mitm dem Nachnamen eines spielers zu tun??
    Was kannst du dir merken??
    Müller,Meier,Huber,Schmidt

    NUR DER FCN

  • Zitat von schwengl

    Sorry aber das ist jetz absoluter blödsinn. :schaem:
    Was hat das mitm dem Nachnamen eines spielers zu tun??
    Was kannst du dir merken??
    Müller,Meier,Huber,Schmidt


    Die Herkunft der Nachnamen ist irrelevant.
    Bedenklich ist hingegen die Geschwindigkeit, mit der diese ausgetauscht werden!

    Sprachperlen, die nun woanders genossen werden:
    - „Wir brauchen keinen Sportdirektor, was soll der den ganzen Tag tun?“
    - „Bei dieser Handlungsempfehlung werde ich einer gewissen Logik folgen.“

  • Zitat von schwengl

    Sorry aber das ist jetz absoluter blödsinn. :schaem:
    Was hat das mitm dem Nachnamen eines spielers zu tun??
    Was kannst du dir merken??
    Müller,Meier,Huber,Schmidt


    Schwengl ist z.b.durchaus Merkbar!

    Seit letzten Jahr herrscht beim glubb eine Flukation an Spielern, wo oftmals Charakter, Einsatz
    unterirdisch waren. Aber unsere Scoutingabteilung macht das schon.
    Schon verstanden, das ich Ansich nicht die Namen sondern die Auswahl der Spieler meinte?

  • Zitat von koehler

    Die sollen mal Eier zeigen und die Nummer von Pino wählen.....


    Leider sind schon alle gepellt.

    Sprachperlen, die nun woanders genossen werden:
    - „Wir brauchen keinen Sportdirektor, was soll der den ganzen Tag tun?“
    - „Bei dieser Handlungsempfehlung werde ich einer gewissen Logik folgen.“

  • Habe gerade die Info erhalten, dass es sich nur noch um Tage handeln kann bis der Spieler Sepsi in Nürnberg aufschlägt. Derzeit hängt das Transportfahrzeug, das den Spieler nach Nürnberg überführt, in den Karpaten fest.

    Hier ein Archivbild, als es erfolgreich bei der Überführung des Spielers Marcos Antonio eingesetzt wurde:

    mahi3Small2f57b.jpg

    UNabhängig___Überparteilich

  • Zitat von olymp69

    Und das Entschulden :juggle:

    Nicht witzig! :cmon:

    "Fußball ist kein Zufall, es braucht nicht viel. Aber das, was es braucht, sollte sitzen!“ Rene Weiler

  • Zitat von miguel

    :mwah:

    muuuaahaaahaaaa, 18 seiten für einen Spieler, der noch nicht mal einen gültigen Vertrag beim Glumbb hat :smiling_face_with_sunglasses:

    Wir haben immer gesagt, dass auch einseitige Willenserklärungen ein Stück weit einen Vertrag ersetzen

    Eingetragener Benutzer seit 2008 - Ausgesperrte mit uns !

  • Zitat von Cluboholic



    Und das gute aushandeln von Verträgen :ugly:

    :mwah:

    Ob Absichts- oder Willenserklärung, Vertrag ist Vertrag :exclamation_mark:

    ---ENDE---

    Eingetragener Benutzer seit 2008 - Ausgesperrte mit uns !

    Einmal editiert, zuletzt von sirtakimann (16. Juni 2015 um 13:16)

  • Wird Zeit, dass Herr Bader diese Absichterklärung mit Leben füllt!

    Im Übrigen bin ich der Meinung, daß Söder weg muss!

    Forenkicktipp-Sieger 2016/17 (2. Liga)

    Forenkicktipp-Sieger 2023/24 (1. Liga)

  • Zitat von sirtakimann

    :mwah:

    Ob Absichts- oder Willenserklärung, Vertrag ist Vertrag :exclamation_mark:

    ---ENDE---


    ja weil der sich ja auch super mit verträgen auskennt (hans meyer lacht sich immer noch kaputt). ich sehe in einem fussballverein kaum geeignete tätigkeitsfelder für ihn.

  • Zitat von Dude


    ja weil der sich ja auch super mit verträgen auskennt (hans meyer lacht sich immer noch kaputt). ich sehe in einem fussballverein kaum geeignete tätigkeitsfelder für ihn.

    Na als Pfosten taugt er allemal..

    Kein Körper richtet was im Kopf nicht stimmt.

  • als Vollpfosten ja, Torpfosten hab ich meine Bedenken

    Mission completed: Martin Bader und AR einigen sich einvernehmlich auf Trennung 30.07.2015

    Zitat Onkel Fritz: Wer was auf sich hält spielt 2.Liga!

    Slava Ukraini :flag_Ukraine:

  • verbindliche Absichtserklärung wäre ein hartrer LoI (Letter of Intent):

    Zitat

    Ist der LoI konkret gefasst und enthält einige rechtlich bindende Erklärungen, liegt ein „harter“ LoI vor. Diese Erklärungen müssen sich jedoch auf wesentliche Vertragsbestandteile (Kaufgegenstand, Kaufpreis) beziehen.[7] Hierzu gehören nicht die verbindlichen Nebenabreden wie etwa die Geheimhaltungsklausel, die bereits in einem „weichen“ LoI verbindlich sind. Ein „harter“ LoI ist zwar kein Vorvertrag, doch haben die Parteien Pflichten (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören die Schutzpflichten und insbesondere Sorgfaltspflichten (Abbruch von Vertragsverhandlungen, Verletzung von Aufklärungspflichten).

    Im Gegensatz dazu gibt es auch unverbindliche Absichtserklärungen, sogenannte weiche LoIs:

    Zitat

    Ein „weicher“ LoI ist eine unverbindliche Absichtserklärung, die lediglich bestätigt, dass die Parteien des LoI in Vertragsverhandlungen stehen. Er kann als einseitige Erklärung abgefasst sein, die eine Bestimmung der Verhandlungsposition des Ausstellers wiedergibt. In der Praxis wird der LoI oft auch als von beiden Parteien zu unterzeichnendes Dokument verwendet. Sie sollen den Stand der Verhandlungen und deren Ernsthaftigkeit darlegen, sind jedoch rechtlich unverbindlich, so dass ein Anspruch auf Abschluss des angestrebten Vertrages nicht besteht. Dennoch kann der im Übrigen unverbindliche LoI einzelne Regelungen wie Exklusivitätsklauseln und Geheimhaltungsvereinbarungen enthalten, die für die vereinbarte Dauer sehr wohl verbindlich sind.

    In dieser Form ist der LoI eine unverbindliche Absichtserklärung, die noch keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet; es fehlt der Rechtsfolgewille. Daher kann der LoI den potenziellen Käufer nicht zwingen, den Kaufvertrag später auch tatsächlich abzuschließen. Dennoch können mit einem LoI trotzdem bereits Sekundärpflichten verbunden sein. Wenn der LoI in diesem Fall ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB begründet, werden die allgemeinen Grundsätze zur Vertrauenshaftung angewendet.

    Der „weiche“ LoI unterliegt den Bestimmungen des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB. „Ähnliche geschäftliche Kontakte“ sind solche, die nicht auf den unmittelbaren Vertragsabschluss abzielen, sondern diesen lediglich vorbereiten. Unter diesen Tatbestand fällt der „weiche“ LoI. Auch durch einen „weichen“ LoI kann eine Schutzpflicht im Sinne des. § 241 Abs. 2 BGB entstehen. Dabei handelt es sich um die Pflicht, sich bei Abwicklung des Vertrages so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Hat demnach eine Partei eine Absichtserklärung abgegeben, obwohl sie sich bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung sicher war, dass sie den angestrebten Vertrag gar nicht abschließen will, liegt eine Schutzpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB vor. Der Absender des LoI begeht eine Pflichtverletzung, wenn er willkürlich den Vertrag scheitern lässt und so das beim Empfänger in Anspruch genommene Vertrauen verletzt. In diesem Fall hat er dem Empfänger den Vertrauensschaden zu ersetzen, also den Schaden, welcher dem Empfänger dadurch entstanden ist, dass er auf das Zustandekommen des Hauptvertrages vertraut hat.


    Interessant wirds beim Thema "Vorvertrag":

    Zitat

    Selbst der „harte“ LoI ist nicht als Vorvertrag zu qualifizieren. Der Vorvertrag ist zwar gesetzlich nicht geregelt, doch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet. Ein Vorvertrag verpflichtet somit die Parteien zum Abschluss des Hauptvertrages. In einem Vorvertrag sind bereits die wesentlichen Vertragsbestandteile des späteren Hauptvertrages enthalten. Die Durchführung des Hauptvertrages ist in diesem Fall im Gegensatz zum LoI oder MoU einklagbar.


    Außerdem steht da noch:

    Zitat

    Kommt es zum Rechtsstreit, sind die Gerichte zur Auslegung des Erklärungsinhalts aufgrund der Auslegungsregeln (§§ 133, § 157 BGB) verpflichtet. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob tatsächlich eine Bindung gewollt war oder aber ob lediglich eine Absichtserklärung abgegeben wurde. Der „weiche“ LoI entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung, er begründet keine Pflicht zum Vertragsschluss. Auch einzelne Punkte als Vorvereinbarungen haben grundsätzlich keine Bindungswirkung (§ 154 Abs. 1 BGB). Am klarsten sind Klauseln, die den fehlenden Bindungswillen erkennen lassen („no binding clause“). Sie stellen klar, dass der LoI im Hinblick auf den angestrebten Vertragsabschluss weder eine bindende Vereinbarung noch eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages enthält. Fehlende Bestimmtheit, sprachliche Relativierungen oder eine nur unvollständige Einigung lassen die fehlende Leistungsbindung erkennen. Enthalten diese Erklärungen die selbstbezügliche Aussage, dass eine Leistungspflicht nicht begründet werden soll, liegen unverbindliche Absichtserklärungen vor.

    Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Absichtserkl%C3%A4rung


    Ich glaub denen nen feuchten Dreck. Ich glaub kaum, dass man wesentliche Vertragsinhalte schon abgesprochen hat, besonders wenn der Medi-Check nichtmal durch ist. So ein Verhalten wäre grob fahrlässig vom Verein.

    Kein Körper richtet was im Kopf nicht stimmt.

  • Wieso, könnteman nicht die Vertragsinhalte fixieren mit der Bedingung einer
    bestandenen medizinischen Untersuchung?
    Wo soll da das Problem sein?

    Some days I really feel like laughing, some days I realize I must stay on my guard

    And I'm not going back, I'm not going back to my dark places(J.Burns)

  • Zitat von 1973er

    Wieso, könnteman nicht die Vertragsinhalte fixieren mit der Bedingung einer
    bestandenen medizinischen Untersuchung?
    Wo soll da das Problem sein?

    könnte man natürlich machen. Allerdings war die ganze Zeit die Rede von einer mündlichen Zusage - ich denke nicht, dass da irgendwas schriftlich festgehalten wurde.

    Kein Körper richtet was im Kopf nicht stimmt.