Wird Zeit, dass Herr Bader diese Absichterklärung mit Leben füllt!
Laszlo Sepsi (#6)
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als Vollpfosten ja, Torpfosten hab ich meine Bedenken
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Angeblich ist die Absichtserklärung verbindlich.
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Is doch Top.
Wenn die Rumänen ihn behalten wollen gibts Geld.
Wieder ein geiler Vertrag der voll mit Leben gefüllt wird.
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verbindliche Absichtserklärung wäre ein hartrer LoI (Letter of Intent):
ZitatIst der LoI konkret gefasst und enthält einige rechtlich bindende Erklärungen, liegt ein „harter“ LoI vor. Diese Erklärungen müssen sich jedoch auf wesentliche Vertragsbestandteile (Kaufgegenstand, Kaufpreis) beziehen.[7] Hierzu gehören nicht die verbindlichen Nebenabreden wie etwa die Geheimhaltungsklausel, die bereits in einem „weichen“ LoI verbindlich sind. Ein „harter“ LoI ist zwar kein Vorvertrag, doch haben die Parteien Pflichten (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören die Schutzpflichten und insbesondere Sorgfaltspflichten (Abbruch von Vertragsverhandlungen, Verletzung von Aufklärungspflichten).
Im Gegensatz dazu gibt es auch unverbindliche Absichtserklärungen, sogenannte weiche LoIs:
ZitatEin „weicher“ LoI ist eine unverbindliche Absichtserklärung, die lediglich bestätigt, dass die Parteien des LoI in Vertragsverhandlungen stehen. Er kann als einseitige Erklärung abgefasst sein, die eine Bestimmung der Verhandlungsposition des Ausstellers wiedergibt. In der Praxis wird der LoI oft auch als von beiden Parteien zu unterzeichnendes Dokument verwendet. Sie sollen den Stand der Verhandlungen und deren Ernsthaftigkeit darlegen, sind jedoch rechtlich unverbindlich, so dass ein Anspruch auf Abschluss des angestrebten Vertrages nicht besteht. Dennoch kann der im Übrigen unverbindliche LoI einzelne Regelungen wie Exklusivitätsklauseln und Geheimhaltungsvereinbarungen enthalten, die für die vereinbarte Dauer sehr wohl verbindlich sind.
In dieser Form ist der LoI eine unverbindliche Absichtserklärung, die noch keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet; es fehlt der Rechtsfolgewille. Daher kann der LoI den potenziellen Käufer nicht zwingen, den Kaufvertrag später auch tatsächlich abzuschließen. Dennoch können mit einem LoI trotzdem bereits Sekundärpflichten verbunden sein. Wenn der LoI in diesem Fall ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB begründet, werden die allgemeinen Grundsätze zur Vertrauenshaftung angewendet.
Der „weiche“ LoI unterliegt den Bestimmungen des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB. „Ähnliche geschäftliche Kontakte“ sind solche, die nicht auf den unmittelbaren Vertragsabschluss abzielen, sondern diesen lediglich vorbereiten. Unter diesen Tatbestand fällt der „weiche“ LoI. Auch durch einen „weichen“ LoI kann eine Schutzpflicht im Sinne des. § 241 Abs. 2 BGB entstehen. Dabei handelt es sich um die Pflicht, sich bei Abwicklung des Vertrages so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Hat demnach eine Partei eine Absichtserklärung abgegeben, obwohl sie sich bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung sicher war, dass sie den angestrebten Vertrag gar nicht abschließen will, liegt eine Schutzpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB vor. Der Absender des LoI begeht eine Pflichtverletzung, wenn er willkürlich den Vertrag scheitern lässt und so das beim Empfänger in Anspruch genommene Vertrauen verletzt. In diesem Fall hat er dem Empfänger den Vertrauensschaden zu ersetzen, also den Schaden, welcher dem Empfänger dadurch entstanden ist, dass er auf das Zustandekommen des Hauptvertrages vertraut hat.
Interessant wirds beim Thema "Vorvertrag":
ZitatSelbst der „harte“ LoI ist nicht als Vorvertrag zu qualifizieren. Der Vorvertrag ist zwar gesetzlich nicht geregelt, doch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet. Ein Vorvertrag verpflichtet somit die Parteien zum Abschluss des Hauptvertrages. In einem Vorvertrag sind bereits die wesentlichen Vertragsbestandteile des späteren Hauptvertrages enthalten. Die Durchführung des Hauptvertrages ist in diesem Fall im Gegensatz zum LoI oder MoU einklagbar.
Außerdem steht da noch:
ZitatKommt es zum Rechtsstreit, sind die Gerichte zur Auslegung des Erklärungsinhalts aufgrund der Auslegungsregeln (§§ 133, § 157 BGB) verpflichtet. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob tatsächlich eine Bindung gewollt war oder aber ob lediglich eine Absichtserklärung abgegeben wurde. Der „weiche“ LoI entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung, er begründet keine Pflicht zum Vertragsschluss. Auch einzelne Punkte als Vorvereinbarungen haben grundsätzlich keine Bindungswirkung (§ 154 Abs. 1 BGB). Am klarsten sind Klauseln, die den fehlenden Bindungswillen erkennen lassen („no binding clause“). Sie stellen klar, dass der LoI im Hinblick auf den angestrebten Vertragsabschluss weder eine bindende Vereinbarung noch eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages enthält. Fehlende Bestimmtheit, sprachliche Relativierungen oder eine nur unvollständige Einigung lassen die fehlende Leistungsbindung erkennen. Enthalten diese Erklärungen die selbstbezügliche Aussage, dass eine Leistungspflicht nicht begründet werden soll, liegen unverbindliche Absichtserklärungen vor.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Absichtserkl%C3%A4rung
Ich glaub denen nen feuchten Dreck. Ich glaub kaum, dass man wesentliche Vertragsinhalte schon abgesprochen hat, besonders wenn der Medi-Check nichtmal durch ist. So ein Verhalten wäre grob fahrlässig vom Verein.
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Wieso, könnteman nicht die Vertragsinhalte fixieren mit der Bedingung einer
bestandenen medizinischen Untersuchung?
Wo soll da das Problem sein? -
Zitat von 1973er
Wieso, könnteman nicht die Vertragsinhalte fixieren mit der Bedingung einer
bestandenen medizinischen Untersuchung?
Wo soll da das Problem sein?könnte man natürlich machen. Allerdings war die ganze Zeit die Rede von einer mündlichen Zusage - ich denke nicht, dass da irgendwas schriftlich festgehalten wurde.
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Andy: Wieso soll man vertragliche Inhalte nicht schon vor dem Medizincheck besprechen? Außerdem sind in den rumänischen Medien ja bereits Vertragsinhalte kursiert: es war davon die Rede, dass Sepsi beim Glubb 25.000 Euro im Monat und somit 300.000 Euro im Jahr verdienen würde. Vielleicht haben die Medien diese Zahlen erfunden, vielleicht sprechen sie aber auch dafür, dass man eben schon konkret alles ausgehandelt hatte.
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Zitat von ANDY_FCN
könnte man natürlich machen. Allerdings war die ganze Zeit die Rede von einer mündlichen Zusage - ich denke nicht, dass da irgendwas schriftlich festgehalten wurde.
Keine Ahnung ob mündlich oder schriftlich,
mir ging es eben darum dass man so oder so ja alle vereinbarten Inhalte
von der Untersuchung abhängig machen könnte.
Also der Verein nicht grob fahrlässig einen Spieler ohne eine solche an sich binden muss..... -
Okay, warum dann keine verbindliche Unterschrift? Der war doch bisher noch nichtmal am Valze, Wolf sprach in der Bild von einer mündlichen Bestätigung und einer Absichtserklärung. Kein Vorvertrag, demnach kann auch noch nix fix sein. Mir kommt das alles gehörig komisch vor..
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auch ein mündlicher vorvertrag ist rechtsgültig, wenn der FCN nachweisen kann, was mündlich abgesprochen wurde.
Und Vorverträge sind in aller Regel ziemlich ausformuliert. daher kann man wohl davon ausgehen, dass der vorvertrag schon hand und fuß hat.
die frage ist aber, ob es wirklich sinn macht einen spieler zu zwingen zu kommen weil der vertrag dies sagt oder ob es dann nicht besser wäre den vertrag zu annulieren
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Zitat von ANDY_FCN
Okay, warum dann keine verbindliche Unterschrift? Der war doch bisher noch nichtmal am Valze, Wolf sprach in der Bild von einer mündlichen Bestätigung und einer Absichtserklärung. Kein Vorvertrag, demnach kann auch noch nix fix sein. Mir kommt das alles gehörig komisch vor..
Je nachdem wie genau die Absichtserklärung forumliert wurde stellt sie bereits einen Vorvertrag dar.
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Und warum heißt es dann nicht einfach "Wir haben einen Vorvertrag mit Ihm" ?
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Natürlich müssen in einer Absichtserklärung oder Vorvertrag - meinetwegen auch einem LOI - die Modalitäten beschrieben sein, über die "eine Absicht" oder "in Vertrag" bestehen soll.
Eine Modalität ist natürlich auf Vereinsseite der Medizincheck.Ob man im sportlichen Bereich von einem LOI sprechen kann, den ich von meinem Job her nur bei einem Vertrag mit einem Neukunden kenne, weiß ich nicht, wage es aber zu bezweifeln.
Dann wäre der LOI nämlich entsetzlich detailliert. -
Zitat von münchner clubfan
Natürlich müssen in einer Absichtserklärung oder Vorvertrag - meinetwegen auch einem LOI - die Modalitäten beschrieben sein, über die "eine Absicht" oder "in Vertrag" bestehen soll.
Eine Modalität ist natürlich auf Vereinsseite der Medizincheck.Ob man im sportlichen Bereich von einem LOI sprechen kann, den ich von meinem Job her nur bei einem Vertrag mit einem Neukunden kenne, weiß ich nicht, wage es aber zu bezweifeln.
Dann wäre der LOI nämlich entsetzlich detailliert.Ich vermute das dieser LoI in einem Grundsatzpapier der DFL vorgegeben.
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Für mich ist das, was hier wieder für ein Transfertheater abläuft, kein LOI, sondern ein ganz großes LOOOOOOL!
Aber am Ende des Tages wird auch Sepsis Absichtserklärung ein Stück weit mit Leben erfüllt sein!
So sicher, wie das Amen in der Kärng.
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Laughing out of interest?