• Wird Zeit, dass Herr Bader diese Absichterklärung mit Leben füllt!

    Im Übrigen bin ich der Meinung, daß Söder weg muss!

    Forenkicktipp-Sieger 2016/17 (2. Liga)

    Forenkicktipp-Sieger 2023/24 (1. Liga)

  • Zitat von sirtakimann

    :mwah:

    Ob Absichts- oder Willenserklärung, Vertrag ist Vertrag :exclamation_mark:

    ---ENDE---


    ja weil der sich ja auch super mit verträgen auskennt (hans meyer lacht sich immer noch kaputt). ich sehe in einem fussballverein kaum geeignete tätigkeitsfelder für ihn.

  • Zitat von Dude


    ja weil der sich ja auch super mit verträgen auskennt (hans meyer lacht sich immer noch kaputt). ich sehe in einem fussballverein kaum geeignete tätigkeitsfelder für ihn.

    Na als Pfosten taugt er allemal..

    Kein Körper richtet was im Kopf nicht stimmt.

  • als Vollpfosten ja, Torpfosten hab ich meine Bedenken

    Mission completed: Martin Bader und AR einigen sich einvernehmlich auf Trennung 30.07.2015

    Zitat Onkel Fritz: Wer was auf sich hält spielt 2.Liga!

    Slava Ukraini :flag_Ukraine:

  • verbindliche Absichtserklärung wäre ein hartrer LoI (Letter of Intent):

    Zitat

    Ist der LoI konkret gefasst und enthält einige rechtlich bindende Erklärungen, liegt ein „harter“ LoI vor. Diese Erklärungen müssen sich jedoch auf wesentliche Vertragsbestandteile (Kaufgegenstand, Kaufpreis) beziehen.[7] Hierzu gehören nicht die verbindlichen Nebenabreden wie etwa die Geheimhaltungsklausel, die bereits in einem „weichen“ LoI verbindlich sind. Ein „harter“ LoI ist zwar kein Vorvertrag, doch haben die Parteien Pflichten (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören die Schutzpflichten und insbesondere Sorgfaltspflichten (Abbruch von Vertragsverhandlungen, Verletzung von Aufklärungspflichten).

    Im Gegensatz dazu gibt es auch unverbindliche Absichtserklärungen, sogenannte weiche LoIs:

    Zitat

    Ein „weicher“ LoI ist eine unverbindliche Absichtserklärung, die lediglich bestätigt, dass die Parteien des LoI in Vertragsverhandlungen stehen. Er kann als einseitige Erklärung abgefasst sein, die eine Bestimmung der Verhandlungsposition des Ausstellers wiedergibt. In der Praxis wird der LoI oft auch als von beiden Parteien zu unterzeichnendes Dokument verwendet. Sie sollen den Stand der Verhandlungen und deren Ernsthaftigkeit darlegen, sind jedoch rechtlich unverbindlich, so dass ein Anspruch auf Abschluss des angestrebten Vertrages nicht besteht. Dennoch kann der im Übrigen unverbindliche LoI einzelne Regelungen wie Exklusivitätsklauseln und Geheimhaltungsvereinbarungen enthalten, die für die vereinbarte Dauer sehr wohl verbindlich sind.

    In dieser Form ist der LoI eine unverbindliche Absichtserklärung, die noch keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet; es fehlt der Rechtsfolgewille. Daher kann der LoI den potenziellen Käufer nicht zwingen, den Kaufvertrag später auch tatsächlich abzuschließen. Dennoch können mit einem LoI trotzdem bereits Sekundärpflichten verbunden sein. Wenn der LoI in diesem Fall ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB begründet, werden die allgemeinen Grundsätze zur Vertrauenshaftung angewendet.

    Der „weiche“ LoI unterliegt den Bestimmungen des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB. „Ähnliche geschäftliche Kontakte“ sind solche, die nicht auf den unmittelbaren Vertragsabschluss abzielen, sondern diesen lediglich vorbereiten. Unter diesen Tatbestand fällt der „weiche“ LoI. Auch durch einen „weichen“ LoI kann eine Schutzpflicht im Sinne des. § 241 Abs. 2 BGB entstehen. Dabei handelt es sich um die Pflicht, sich bei Abwicklung des Vertrages so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Hat demnach eine Partei eine Absichtserklärung abgegeben, obwohl sie sich bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung sicher war, dass sie den angestrebten Vertrag gar nicht abschließen will, liegt eine Schutzpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB vor. Der Absender des LoI begeht eine Pflichtverletzung, wenn er willkürlich den Vertrag scheitern lässt und so das beim Empfänger in Anspruch genommene Vertrauen verletzt. In diesem Fall hat er dem Empfänger den Vertrauensschaden zu ersetzen, also den Schaden, welcher dem Empfänger dadurch entstanden ist, dass er auf das Zustandekommen des Hauptvertrages vertraut hat.


    Interessant wirds beim Thema "Vorvertrag":

    Zitat

    Selbst der „harte“ LoI ist nicht als Vorvertrag zu qualifizieren. Der Vorvertrag ist zwar gesetzlich nicht geregelt, doch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet. Ein Vorvertrag verpflichtet somit die Parteien zum Abschluss des Hauptvertrages. In einem Vorvertrag sind bereits die wesentlichen Vertragsbestandteile des späteren Hauptvertrages enthalten. Die Durchführung des Hauptvertrages ist in diesem Fall im Gegensatz zum LoI oder MoU einklagbar.


    Außerdem steht da noch:

    Zitat

    Kommt es zum Rechtsstreit, sind die Gerichte zur Auslegung des Erklärungsinhalts aufgrund der Auslegungsregeln (§§ 133, § 157 BGB) verpflichtet. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob tatsächlich eine Bindung gewollt war oder aber ob lediglich eine Absichtserklärung abgegeben wurde. Der „weiche“ LoI entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung, er begründet keine Pflicht zum Vertragsschluss. Auch einzelne Punkte als Vorvereinbarungen haben grundsätzlich keine Bindungswirkung (§ 154 Abs. 1 BGB). Am klarsten sind Klauseln, die den fehlenden Bindungswillen erkennen lassen („no binding clause“). Sie stellen klar, dass der LoI im Hinblick auf den angestrebten Vertragsabschluss weder eine bindende Vereinbarung noch eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages enthält. Fehlende Bestimmtheit, sprachliche Relativierungen oder eine nur unvollständige Einigung lassen die fehlende Leistungsbindung erkennen. Enthalten diese Erklärungen die selbstbezügliche Aussage, dass eine Leistungspflicht nicht begründet werden soll, liegen unverbindliche Absichtserklärungen vor.

    Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Absichtserkl%C3%A4rung


    Ich glaub denen nen feuchten Dreck. Ich glaub kaum, dass man wesentliche Vertragsinhalte schon abgesprochen hat, besonders wenn der Medi-Check nichtmal durch ist. So ein Verhalten wäre grob fahrlässig vom Verein.

    Kein Körper richtet was im Kopf nicht stimmt.

  • Wieso, könnteman nicht die Vertragsinhalte fixieren mit der Bedingung einer
    bestandenen medizinischen Untersuchung?
    Wo soll da das Problem sein?

    Some days I really feel like laughing, some days I realize I must stay on my guard

    And I'm not going back, I'm not going back to my dark places(J.Burns)

  • Zitat von 1973er

    Wieso, könnteman nicht die Vertragsinhalte fixieren mit der Bedingung einer
    bestandenen medizinischen Untersuchung?
    Wo soll da das Problem sein?

    könnte man natürlich machen. Allerdings war die ganze Zeit die Rede von einer mündlichen Zusage - ich denke nicht, dass da irgendwas schriftlich festgehalten wurde.

    Kein Körper richtet was im Kopf nicht stimmt.

  • Andy: Wieso soll man vertragliche Inhalte nicht schon vor dem Medizincheck besprechen? Außerdem sind in den rumänischen Medien ja bereits Vertragsinhalte kursiert: es war davon die Rede, dass Sepsi beim Glubb 25.000 Euro im Monat und somit 300.000 Euro im Jahr verdienen würde. Vielleicht haben die Medien diese Zahlen erfunden, vielleicht sprechen sie aber auch dafür, dass man eben schon konkret alles ausgehandelt hatte.

  • Zitat von ANDY_FCN

    könnte man natürlich machen. Allerdings war die ganze Zeit die Rede von einer mündlichen Zusage - ich denke nicht, dass da irgendwas schriftlich festgehalten wurde.

    Keine Ahnung ob mündlich oder schriftlich,
    mir ging es eben darum dass man so oder so ja alle vereinbarten Inhalte
    von der Untersuchung abhängig machen könnte.
    Also der Verein nicht grob fahrlässig einen Spieler ohne eine solche an sich binden muss.....

    Some days I really feel like laughing, some days I realize I must stay on my guard

    And I'm not going back, I'm not going back to my dark places(J.Burns)

  • Okay, warum dann keine verbindliche Unterschrift? Der war doch bisher noch nichtmal am Valze, Wolf sprach in der Bild von einer mündlichen Bestätigung und einer Absichtserklärung. Kein Vorvertrag, demnach kann auch noch nix fix sein. Mir kommt das alles gehörig komisch vor..

    Kein Körper richtet was im Kopf nicht stimmt.

  • auch ein mündlicher vorvertrag ist rechtsgültig, wenn der FCN nachweisen kann, was mündlich abgesprochen wurde.

    Und Vorverträge sind in aller Regel ziemlich ausformuliert. daher kann man wohl davon ausgehen, dass der vorvertrag schon hand und fuß hat.

    die frage ist aber, ob es wirklich sinn macht einen spieler zu zwingen zu kommen weil der vertrag dies sagt oder ob es dann nicht besser wäre den vertrag zu annulieren

    Hallo. Hier ist Nürnberg. Wir melden uns vom Abgrund.

  • Zitat von ANDY_FCN

    Okay, warum dann keine verbindliche Unterschrift? Der war doch bisher noch nichtmal am Valze, Wolf sprach in der Bild von einer mündlichen Bestätigung und einer Absichtserklärung. Kein Vorvertrag, demnach kann auch noch nix fix sein. Mir kommt das alles gehörig komisch vor..

    Je nachdem wie genau die Absichtserklärung forumliert wurde stellt sie bereits einen Vorvertrag dar.

  • Natürlich müssen in einer Absichtserklärung oder Vorvertrag - meinetwegen auch einem LOI - die Modalitäten beschrieben sein, über die "eine Absicht" oder "in Vertrag" bestehen soll.
    Eine Modalität ist natürlich auf Vereinsseite der Medizincheck.

    Ob man im sportlichen Bereich von einem LOI sprechen kann, den ich von meinem Job her nur bei einem Vertrag mit einem Neukunden kenne, weiß ich nicht, wage es aber zu bezweifeln.
    Dann wäre der LOI nämlich entsetzlich detailliert.

  • Zitat von münchner clubfan

    Natürlich müssen in einer Absichtserklärung oder Vorvertrag - meinetwegen auch einem LOI - die Modalitäten beschrieben sein, über die "eine Absicht" oder "in Vertrag" bestehen soll.
    Eine Modalität ist natürlich auf Vereinsseite der Medizincheck.

    Ob man im sportlichen Bereich von einem LOI sprechen kann, den ich von meinem Job her nur bei einem Vertrag mit einem Neukunden kenne, weiß ich nicht, wage es aber zu bezweifeln.
    Dann wäre der LOI nämlich entsetzlich detailliert.

    Ich vermute das dieser LoI in einem Grundsatzpapier der DFL vorgegeben.

  • Für mich ist das, was hier wieder für ein Transfertheater abläuft, kein LOI, sondern ein ganz großes LOOOOOOL!

    Aber am Ende des Tages wird auch Sepsis Absichtserklärung ein Stück weit mit Leben erfüllt sein!

    So sicher, wie das Amen in der Kärng.

    :mrgreen:

    Im Übrigen bin ich der Meinung, daß Söder weg muss!

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