Respekt vor Deiner langen Analyse, ich sehe das aber anders. Du übersiehst, dass sowohl der DfB als e.V. und die DFL als GmbH rein privatrechtliche Körperschaften sind, deren "Statuten" nur sowas wie AGB sind. Klingt bei denen alles recht staatlich, in Wirklichkeit sind das aber nur zivilrechtliche Vereine, mit einem VwVfG hat das hier nichts zu tun.
Auch das Rechtsverhältnis zwischen DFL und den Ligavereinen ist rein privatrechtlich. Wenn ein Verein einen Spieler ohne Lizenz der DFL spielen lässt, handelt es sich um einen sog. Rechtsmangel, für den der Verein vertraglich und v.a. verschuldensunabhängig haftet. So wie ein Verkäufer für die Mängelfreiheit der Kaufsache haftet, egal ob er an einem Mangel nun schuld ist oder nicht.
So wurde das im übrigen auch früher gehandhabt, als nur 3 Ausländer aufgestellt werden durften. Ist einem Verein ein vierter durchgerutscht, hatte der Verein die Konsequenzen zu tragen, ohne sich "exculpieren" zu können, d.h. sich durch den Nachweis der eigenen Gutgläubigkeit entschuldigen zu können.
Schön, dass du alles wieder von vorne durchkauen möchtest und das Thema damit am köcheln hälst.
Deine Argumentation hinkt schon an deiner zentralen Annahme: Er hat eine gültige Spielberechtigung der DFL.