Fragwürdig ist für mich die Begründung der Abweisung des Antrages mit den 500 stimmberechtigten Mitgliedern für die Einberufung einer AMV.
Da ein bestimmter Teil definiert werden würde, fällt die 1/10 Regel ja weg. Diese wird nur angewendet, wenn kein bestimmter Teil festgelegt wurde.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
das kann man dummerweise nicht ausdiskutieren, weil dazu die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.