Beiträge von Cluboholic
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Hier ist die Aktiva der Bilanz:
Anlagevermögen 19,3 Mio
Immobilien/Sachanlagen 9,3 Mio
Spielerwerte 6,7 Mio
Finanzanlagen 3,3 MioUmlaufvermögen 8,8 Mio
FLL/sonst. VG 5,2 Mio
Liquide Mittel 3,6 MioARAP 0,6 Mio
neg. EK 1,2 Mio
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Zitat von emilou
Okay, jetzt versteh ich, glaub ich. Man verwendet einfach verschiedene Begriffe für Schulden und damit kann man dann in der Bilanz den Schuldenabbau dokumentieren, obwohl man doch wesentlich mehr hat?
Hast du noch in Erinnerung, wieviel Verbindlichkeiten unser Verein am Ende der Saison ausgewiesen hat? Waren das wesentlich mehr als die 5 oder 6 Millionen für die Fananleihe?Die laufenden Verbindlichkeiten beliefen sich auf 18,8 Mio. Dazu kommen die Rückstellungen von 3,0 Mio € wovon ein Teil lt. Woy jedoch nicht eingetroffen ist und aufgrund des Vorsichtsprinzip eingestellt wurden.
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Martin Bader hat vielleicht schon öfters unterschrieben
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Zum Glück haben wir denen noch den Mössmer abgekauft
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Geht wieder
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Hanns-Thomas Schamel hat auch unterschrieben. Ob das der richtige war?
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Freund holt Gesamtweltcup :hoch:
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Tor für Juve
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Zitat von Joey
wir streichen Einnahmen und schreiben sie ins nächste Jahr, lieber 2x ne schwarze null, als 1x plus!
Ahnung von Bilanzierung? Ich sage NEIN -
Hat seinen Vertrag vorzeitig verlängert.
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Zitat von Stevie-B1980
Will jetzt nicht in meinem ersten Post oberlehrerhaft rüberkommen, aber für die Einkommensteuer der Spieler kommt es sehr wohl darauf an, wann das Gehalt zugeflossen ist...siehe § 11 Abs. S.1 EStG.
Im übrigen muss das Zuflussprinzip vom Realisationsprinzip getrennt werden (bei dem wie von dir geschrieben der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung maßgeblich ist). Das Zuflussprinzip dient der vereinfachten Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung und einer anschaulichen Darstellung der Liquidität des Unternehmens. Wird die Gewinnermittlung hingegen über einen Betriebsvermögensvergleich durchgeführt, kommt dem Zuflussprinzip dahingehend keine Bedeutung zu.
Es gibt aber Ausnahmen vom Zuflussprinzip des § 11 EStG und zwar bei Gehälter. Siehe § 38 a EStG: Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
Und ich hab das Realisationsprinzip im obigen Post nur für die Zuordnung der Gehälter in der GuV erwähnt und nicht für den Zufluss der Gehälter bei den Spieler. Also wenn du schon kritisierst dann bitte lese den Post richtig.
Hier nochmal ein Beispiel:
(1) Der laufende Arbeitslohn für Dezember 01 wird im Januar 02 ausgezahlt. Das Gehalt ist als laufender Arbeitslohn dem Kj. 01 zuzurechnen, auch wenn es erst im Jahr 02 zufließt. -
Zitat von Maddin_FCN
Zu der Geschichte mit den aufgeschobenen Gehältern:
Ich hab da mal mit wem gesprochen der sich auskennt (oder glaubt dies zu tun): der meinte im Profifußball ist das ganz normal.
Z.B. hatte der Club im Dezember kein Heimspiel, ergo keine hohen zu versteuernden Einnahmen. Dann verschiebt man das gerne mal in den nächsten Monat oder gar etwas weiter. Bis wieder Einnahmen da sind (ergo Umsatzsteuer).Dann kommen die Umsatzsteuermildernen Ausgaben in den Monat.Oder oftmals isses auch wunsch der Spieler (die vielleicht in 2014 schon durch Prämien, Handgeld etc) gut on Top verdient haben und das Gehalt in den neuen Monat schieben wollen.
Ich bin kein Steuerexperte, aber plausibel klingt das für mich.
Was ist denn das für ein Quatsch. Aufwendungen für Gehälter kannst du nicht verschieben, weil in Deutschland immer noch das Realisationsprinzip gilt und die Aufwendungen unabhängig von der Zahlung in das Monat gehören in dem sie entstanden sind und das ist nun mal der Dezember und nicht der Januar. Für die GuV macht das also überhaupt keinen Unterschied wann die Gehälter gezahlt werden. Und Umsatzsteuer hat bei Gehältern überhaupt nichts zu suchen.
Es kommt bei Gehälter übrigens nicht darauf an wann das Geld zugeflossen ist. Wenn der Spieler die Auszahlung erst später haben möchte ist das egal der Aufwand wird trotzdem schon verbucht. Solange es sich um das Gehalt für Dezember handelt wird dies auch auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2014 mit inbegriffen sein (auch wenn nicht im Dezember gezahlt). Beispiel. Ein Maurer der Stundenlohn erhält und dessen Gehaltsabrechnung erst Mitte Januar gemacht wird und der Lohn auch erst im Januar ausgezahlt wird, muss den Dezember trotzdem für das Jahr 2014 versteuern. Hat also eine Einnahme und noch keine Kohle gesehen.
Wenn dann hat der Club einfach keine Kohle gehabt zu zahlen. Man kann Aufwendungen nicht verschieben indem man einfach nicht zahlt, außer man erstellt eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. III EStG. Die kann man beim Club aber definitiv ausschließen.
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